Köln: 22.–23.05.2024 #polismobility

DE Icon Pfeil Icon Pfeil
DE Element 13300 Element 12300 EN
Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge

Die THG-Quote als Beschleuniger des Ausbaus von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und Anreiz für den Erwerb von reinen Batterieelektrofahrzeugen

Seite teilen
DruckenSeite drucken Lesedauer ca. 0 Minuten

Désirée Oberpichler erklärt, wie der THG-Quotenhandel als Anreiz zur Antriebswende beitragen könnte.

© Brahms Nebel & Kollegen

© Brahms Nebel & Kollegen

Inverkehrbringer von Kraftstoffen sind gemäß § 37a Abs. 4 BImSchG verpflichtet, die bei der Nutzung entstehenden Treibhausgasemissionen um einen jährlich zunehmenden festgelegten Prozentsatz zu reduzieren. Auf diese Treibhausgasminderungsquote („THG-Quote“) ist in Straßenfahrzeugen genutzter Strom anrechenbar. Auf Antrag bescheinigt das Umweltbundesamt die Strommengen sowie die daraus errechneten eingesparten Treibhausgasemissionen. Mit dieser Bescheinigung ist sodann eine Teilnahme an dem THG-Quotenhandel möglich.

Den Verpflichteten stehen verschiedene Optionen zur Erfüllung ihrer Minderungsverpflichtung zur Verfügung: So können anstelle von fossilen Otto- oder Dieselkraftstoffen z.B. Biokraftstoffe, grüner Wasserstoff oder Strom für Elektrofahrzeuge eingesetzt werden. Zur Beschleunigung des Ausbaus der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge wird der genutzte Strom mit dem Dreifachen seines Energiegehaltes für die Erfüllung der THG-Quote angerechnet.

Die Möglichkeit zur Stromanrechnung regelt die „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV“.

Anrechenbarkeit auf die THG­Quote

Seit dem 1. Januar 2018 ist elektrischer Strom, der durch Letztverbraucher zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes aus dem Netz entnommen worden ist, auf die THG-Quote anrechenbar (vgl. §§ 5 ff. der 38. BImSchV). Hierbei ist zu differenzieren, ob der anrechenbare Strom aus öffentlich zugänglichen oder aus nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde:

Zum einen sind Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten berechtigt, den für Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 Elektromobilitätsgesetz (darunter fallen neben reinen Batterieelektrofahrzeugen auch Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) zur Verfügung gestellten Strom und die dadurch eingesparten Treibhausgasemissionen jährlich von dem Umweltbundesamt zertifizieren zu lassen (vgl. §§ 5 f. der 38. BImSchV).

Ein Ladepunkt ist nach Maßgabe von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Die Bestimmung des Personenkreises erfolgt nicht allein dadurch, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird.

Nach § 5 Abs. 4 der 38. BImSchV wird nur dann ein niedrigerer THG-Emissionswert als der des deutschen Strommix berechnet, wenn bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten ausschließlich Strom aus den erneuerbaren Energien Wind oder Sonne eingesetzt wird und der Strom nicht aus dem Netz entnommen, sondern direkt von einer netzentkoppelten Stromerzeugungsanlage bezogen wird. Eine gesonderte Berücksichtigung von Strom aus erneuerbaren Energien ist daher nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Der Betreiber des öffentlich zugänglichen Ladepunktes hat bis zum 28. Februar des Folgejahres dem Umweltamt den genauen Standort, die energetischen Mengen des elektrischen Stroms in Megawattstunden sowie den Zeitraum, in dem diese Strommenge dem Ladepunkt entnommen wurde (sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst), mitzuteilen. In der von dem Umweltbundesamt ausgestellten Bescheinigung sind neben der energetischen Menge des elektrischen Stroms auch die errechneten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent angegeben. Die Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent sind schon unter der Verdreifachung des Energiegehaltes berücksichtigt.

Überdies muss die Inbetriebnahme des öffentlich zugänglichen Ladepunktes im Vorfeld gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ordnungsgemäß angezeigt werden, um dem Umweltbundesamt die Betreiberstellung nachweisen zu können (vgl. § 6 Abs. 2 der 38. BImSchV).

Zum anderen können sich aber auch private Fahrzeughalter von ausschließlich reinen Batterieelektrofahrzeugen (im Sinne von § 2 Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz) seit dem 1. Januar 2022 für durch die Nutzung von nicht-öffentlich zugänglichen Ladesäulen eingesparten Treibhausgasemissionen vom Umweltbundesamt zertifizieren lassen (vgl. § 7 der 38. BImSchV). Anders als bei den öffentlich-zugänglichen Ladepunkten fallen demnach Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge nicht hierunter. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeughalter als Privatpersonen einen Ladepunkt am privaten Stellplatz errichten oder als Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen zur Versorgung ihrer Mitarbeiter einen solchen Ladepunkt betreiben. Hierzu muss dem Umweltbundesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt werden.

Keine öffentliche Zugänglichkeit eines Ladepunktes liegt dann vor, wenn der den Parkplatz befahrende Personenkreis bestimmt ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn alle Personen namentlich bekannt sind, z.B. ausschließlich Mitarbeiter eines oder mehrerer Unternehmen. Bei dem Laden von elektrischem Strom in Unternehmen oder Privathaushalten an nicht-öffentlichen Ladepunkten ist eine exakte Messung des abgegebenen Stroms kaum durchführbar. Das liegt daran, dass üblicherweise keine gesonderten Stromzähler für das reine Batterieelektrofahrzeug und den übrigen Stromverbrauch vorhanden sind. Eine Quotenanrechnung des dort abgegebenen elektrischen Stroms ist daher derzeit nur möglich, indem ein Schätzwert für die durchschnittlich auf diese Weise pro Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb abgegebene Strommenge angerechnet wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Batterieelektrofahrzeug auf eine natürliche oder juristische Person zugelassen ist.

Private Fahrzeughalter reiner E­Autos gelten als Betreiber nicht­öffentlichen Ladepunktes

Daraus folgt: Private Fahrzeughalter eines reinen Batterieelektrofahrzeugs gelten nach der 38. BImSchV als Betreiber eines nichtöffentlichen Ladepunktes. Diese Privatpersonen, Arbeitgeber sowie die Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes können einen Stromanbieter oder ein anderes Dienstleistungsunternehmen bestimmen, das die betreffenden Strommengen im Rahmen eines sogenannten „Poolings“ sammelt, bei dem Umweltbundesamt als „Dritter“ bescheinigen lässt und anschließend die zertifizierte THG-Quote im Rahmen des Quotenhandels an einen Verpflichteten veräußert. Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist die zuständige Behörde für den THG-Quotenhandel.

Überträgt eine Privatperson ihre bescheinigte THG-Quote aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten E-Auto jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Dritten, handelt es sich dabei um keine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Letztere liegt aber dann vor, wenn ein Unternehmer die THG-Quote auf einen Dritten überträgt. Der Handel mit THG-Quoten durch An- und Weiterverkauf stellt eine weitere unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG dar.

Die Antragstellung ist derzeit formlos möglich und kann per E-Mail erfolgen (Postfach: 38BImSchV@uba.de). Nach § 8 Abs. 3 der 38. BImSchV kann das Umweltbundesamt aber Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben. Zudem kann die Bescheinigung auf Antrag auch in mehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden.

Vor dem Hintergrund, dass ab dem Kalenderjahr 2030 die Treibhausgasemissionen um 25 % zu reduzieren sind, werden die Quotenverpflichteten verstärkt auf die gesetzlich vergebenen Erfüllungsoptionen zurückgreifen müssen. Den in E-Autos verwendeten Strom auf die THG-Quote anrechnen lassen und damit am Quotenhandel teilnehmen zu können, dürfte dabei ein geeignetes Instrument sein, um in diesem Zusammenhang auch zugleich den Ausbau von öffentlich zugänglichen Ladepunkten zu beschleunigen sowie einen weiteren finanziellen Anreiz für den Erwerb von reinen Batterieelektrofahrzeugen zu schaffen.

DÉSIRÉE OBERPICHLER

© Brahms Nebel & Kollegen

© Brahms Nebel & Kollegen

ist Rechtsanwältin in der Energierechtsboutique BRAHMS NEBEL & KOLLEGEN mit Sitz in Berlin und Hamburg. Sie hat in Hannover Rechtswissenschaften studiert und berät insbesondere im Grundstücksnutzungsrecht und bei Transaktionen von Solar- und Windparkanlagen. Zudem ist Désirée Oberpichler u.a. Mitglied im Erneuerbare Energien Cluster Hamburg und im Deutsch-Französischen Büro für die Energiewende.